Allgemeine Verkaufs-, Liefer und Montagebedingungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

Inhaltsverzeichnis AGBs

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.

1.2 Nachfolgende Bedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen unsererseits und Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen und Montagen einschließlich der dazugehörigen Beratung und Erteilung von Auskünften. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.

2. ANGEBOT & VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Darstellung auf unseren Verkaufsplattformen, wie beispielsweise dem eigenen Shop auf der Website oder die Darstellungen wie beispielsweise bei Ebay / Ebay Kleinanzeigen oder Maschinensucher.de stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar.

2.2 Soweit wir ein Angebot erstellen, hat dieses zwei Wochen Gültigkeit ab dem Angebotsdatum, es sei denn, im jeweiligen Angebot wird eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben.

2.3 Mit der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot gegenüber der

DLK GmbH
Südstraße 7
48531 Nordhorn
Telefon: +49 5921 72813 0
E-Mail: info@dlk.de
Geschäftsführerin: Tanja Henkelmann

ab, die bei Abschluss eines Vertrages Vertragspartner wird.

2.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, sofern wir die Bestellung schriftlich innerhalb von zwei Wochen bestätigen oder durch den Versand der Ware oder bei einem vorherigen Angebot unsererseits durch die Bestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebotes.

2.5 Eine automatische E-Mail oder sonstige Schreiben, welche lediglich den Eingang Ihrer Bestellung bestätigen, stellen noch keine Annahme der Bestellung dar.

2.6 Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (Incoterms) vereinbart sind, gelten die Incoterms 2020.

2.7 Werkzeuge, Muster und sonstige vorbereitende Konstruktionszeichnungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. STATIKARBEITEN

Statikrechnungen sind nicht vom Gegenstand des Auftrages umfasst und müssen zusätzlich beauftragt werden, sofern dies nicht explizit in der Vertragsbestätigung aufgeführt wurde.

4. ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

4.1 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4.2 Soweit wir das das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

5. PREISE & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich geltender Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

5.2 Kosten der Verpackung und des Transportes sowie von Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Weitere Kosten, insbesondere Verzollung, Einfuhrsteuern/-abgeben sowie Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.4 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf dem Geschäftspapier aufgeführten Geschäftskonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5.6 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.

5.7 Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.8 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde behalten wir uns angemessene Preisveränderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff-, Energie- und Vertriebskosten von Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Dem Auftraggeber steht für den Fall der Erhöhung um mehr als 5 % des vereinbarten Kauf- oder Liefer- oder Montagepreises ein Rücktrittsrecht zu.

6. AUFRECHNUNG, ABTRETUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

6.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen.

6.2 Der DLK GmbH steht das Recht zu, ihre Forderung gegen den Auftraggeber abzutreten.

6.3 Der Auftraggeber ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DLK GmbH an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

6.4 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. LIEFREZEIT, LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG

7.1 Verbindliche Liefertermine bedingen eine schriftliche Vereinbarung.

7.2 Liefertermine werden in der Auftragsbestätigung mit einer Circa-Angabe der Kalenderwoche angegeben und sind damit keine verbindlichen Liefertermine.

7.3 Sofern Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, beginnen die Lieferfristen mit Eingang des Kauf- oder Liefer- oder Montagepreises auf einem unserer Geschäftskonten.

7.4 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.6 Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.

7.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

8. GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG

8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8.2 Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

8.3 Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft spätestens mit der Abholung auf den Auftraggeber über.

8.4 Die vorbenannten Ziffern 8.2. und 8.3. gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt.

8.5 Soweit der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

8.6 Der Auftraggeber kann die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir und nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

9.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwaltschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE SOWIE RÜCKGRIFF/HERSTELLERREGRESS

10.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2 a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag über neue Sachen, die keine Baumaterialien sind, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache.
10.2 b) Handelt es sich um einen Kaufvertrag über gebrauchte bewegliche Sachen, die keine Baumaterialien sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
10.2 c) Handelt es sich um neue Baumaterialien, die sofort eingebaut wurden, beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung fünf Jahre.
10.2 d) Handelt es sich um gebrauchtes Baumaterial, das sofort eingebaut wurde, sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.

10.3 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10.4 Soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Ziffer 2 BGB (Bauwerke und Sache für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

10.5 Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

10.6 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

10.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, die natürliche Abnutzung oder Verschleiß bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.9 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.10 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanpruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 10.9. entsprechend.

11. DATENSCHUTZ

11.1 Sämtliche personenbezogene Daten werden von uns ausschließlich gemäß geltender Gesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt.

11.2 Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge und für die technische Administration.

11.3 Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zeitpunkt der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben.

11.4 Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die zukünftige Zeit zu widerrufen.

11.5 Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

11.6 Wir stellen im Rahmen unserer Datenschutzerklärung ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zur Art, dem Umfang und dem Zweck der unsererseits vorgenommenen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten bereit.

12. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

12.1 Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen des internationalen Kaufrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand des Sitzes der DLK GmbH und mithin Nordhorn.

12.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

12.5 Die DLK GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich erstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Besteller wird bei Änderungen nicht wesentlicher Bestandteile der hiesigen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und geltend als genehmigt, wenn der Besteller den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Besteller einer Änderung, behält sich die DLK GmbH vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommen Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt, nach welcher diese Klausel nur eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Parteien hiermit ausdrücklich klar, dass es ihr tatsächlicher Wille ist, dass durch diese Klausel nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolgen von § 139 BGB abbedungen wird. Das Gleiche gilt, sofern dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder dessen späteren Änderungen den Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages. Die Unwirksamkeit oder Durchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) gilt das der Bestimmung am nächstkommende zulässigen Maß als vereinbart

(Stand März 2023)

Sie möchten wissen, wann unser Online Shop verfügbar ist? Melden Sie sich bei unserem Newsletter an.